Satzungsänderung des WSE

  • Durch den WSE werden für jedes Grundstück eine jährliche und eine monatliche maximale Bezugsmenge sowie ein stündlicher Spitzendurchflusswert verbindlich festgelegt
  • Berechnungsgrundlage: durchschnittlichen Verbrauch pro Kopf und Jahr multipliziert mit der auf dem Grundstück gemeldeten Anzahl an natürlichen Personen
  • Für Altanschlüsse ist bis zum 31.03.2025 diese Anschlussgenehmigung nachträglich durch den Grundstückseigentümer zu beantragen
  • Antrag muss zu den Bedingungen eines Neuanschlusses mit den dazu normierten Unterlagen und erforderlichen Angaben eingereicht werden
  • Wird kein Antrag eingereicht oder ist er unvollständig ruht das Benutzungsrecht für das betroffene Grundstück ab dem 01.04.2025 bis zur Erteilung der Anschlussgenehmigung
  • Die festgesetzte maximale Bezugsmenge kann durch den WSE gekürzt werden, wenn:
    • die durch wasserrechtliche Erlaubnisse der Fachbehörde zur Verfügung stehende Wasserfördermenge überschritten wird
    • die aus den verbandseigenen Anlagen zur Wasserbeschaffung zur Verfügung stehende Gesamtmenge an Trinkwasser überschritten wird und der Netzdruck in der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage einen Mindestwert entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW A 400-1 unterschreitet.
  •  Die Kürzung kann auf Verbandsgebiete und/oder Verwendungszwecke angewendet werden
    • die Bewässerung von Freiflächen kann ganz oder teilweise oder zu bestimmten Zeiten untersagt werden
  • zur Sicherstellung der Wasserversorgung der Bevölkerung kann ausdrücklich die Wasserentnahme allgemein oder die Wasserverwendung für bestimmte Zwecke im Industrie- und Gewerbegebiet Freienbrink beschränkt werden

Aktuelle Infos:

https://freienbrink.com/2022/02/25/bericht-zur-wasserversorgung/

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